Zielsetzung des
Gesetzentwurfes eines Jahressteuergesetzes 2007 |
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 | Umsetzung von steuerrechtliche Änderungen ,
die auf Grund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode im Jahr
2005 nicht mehr verwirklicht werden konnten. |
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| | - steuerrechtliche Änderungen als Reaktion
auf BFH-Rechtsprechung; - Anpassungen an das
Gemeinschaftsrecht; - Korrektur fehlerhafter Verweise. |
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Auswahl an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens: |
10. Juli 2006 - Referentenentwurf eine
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) |
Referentenentwurf eines
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) |
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| 25.
September 2006 - Gesetzentwurf eine Jahressteuergesetz 2007
Bt.-Drs. 16/2712 |
Gesetzentwurf
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007), Bt.-Drs. 16/2712 |
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19. Oktober 2006 - Stellungnahme des
Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf
eine Jahressteuergesetz 2007 |
Stellungnahme
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007), Bt.-Drs. 16/3036 |
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8. November 2006 - Beschlussempfehlung
des Finanzausschusses mit Änderungsvorschlägen; Bt.-Drs. 16/3325 |
Beschlussempfehlung
des Finanzausschusses (JStG 2007), Bt.-Drs. 16/3325 |
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18. Dezember 2006 - Das
Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 wird im Bundesgesetzblatt 2006
Teil I Seite 2878 verkündet. Das Gesetz tritt zwischen dem 16.12.2004
und dem 1.1.2007 in Kraft. |
Bundesgesetzblatt 2006 Teil I
Seite 2878.pdf |
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Auswahl
der vorgesehene Maßnahmen: |
 | Zuschläge gemäß
§ 162 Abs. 4 AO aufgrund von Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten
i.S.d. § 90 Abs. 3 AO zum Nachweis von Verrechnungspreisen gegenüber
ausländischen Unternehmen stellen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 12 EStG
nicht abziehbare Betriebsausgaben da. |
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 | Zur
Förderung der Altersteilzeit erfolgt von Seiten des Arbeitgebers
oftmals eine mindestens 20% Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes in
der Beschäftigungsphase gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 Buchst. a
Altersteilzeitgesetzes. Gemäß § 3 Buchst. a Nr. 28 S. 2 EStG sind die
Aufstockungsbeträge und die Zuschläge nur steuerfrei, soweit sie vor
dem 1. Januar 2016 zufließen und die Altersteilzeit vor dem 1. Januar
2010 beginnt. |
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Bei
verdeckten Gewinnausschüttungen kommt
das Halbeinkünfteverfahren nur dann zur Anwendung , wenn die in Frage
stehenden Bezüge das Einkommen der zahlenden Gesellschaft nicht
gemindert haben. Die (hälftige (natürliche Person) oder volle
(Kapitalgesellschaft)) Steuerfreistellung soll an die Behandlung der
leistenden Gesellschaft geknüpft werden |
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 | Präzisierung der Voraussetzung für die
Versagung des Quellensteuer-entlastung in § 50d Abs. 3 EStG wegen der
Missbräuchlichen Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft.
Die Rechtsprechung des BFH-Urteils. vom 31.05.2005, I
R 74/04 wird außer Kraft gesetzt. |
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 | Einschränkung der Freistellung von der
inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens
duch § 50d Abs. 9 EStG |
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Sachzuwendungen
aus betrieblicher
Veranlassung an Arbeitnehmern bzw. Nichtarbeitnehmer führen bei den
Empfängern regelmäßig zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil,
die der Einkommensbesteuerung unterliegen. Zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens wird eine Pauschalsteuer nach § 31 Abs. 1 KStG
i.V.m § 37b EStG i.H.v. 30% (ursprünglich 45%) erhoben, die es dem
zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal
zu erheben. |
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