Zielsetzung des
Referentenentwurfes eines Jahressteuergesetzes 2009 |
| |
 | Anpassungen des
Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. |
| |
| |
 |
Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerausfällen, Sicherung
des Aufkommens sowie zur Vereinfachung des Steuerrechts. |
| |
Auswahl an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens: |
30. April 2008 - Referentenentwurf eine
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) |
Referentenentwurf
eines Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2008) |
| |
| 8. August 2008 - der Gesetzentwurf der
Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2009 wurde dem Bundesrat als
besonders eilbedürftig zugesandt. |
Gesetzentwurf eines
Jahressteuergesetzes 2009 - JStG 2009, Br.-Drs. 545/08 |
| |
2. September 2008 - Gesetzentwurf der
Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2009 - JStG 2009 |
Gesetzentwurf
eines Jahressteuergesetzes 2009 - JStG 2009, Bt.-Drs. 16/10189 |
 |
|
9. September 2008 - Bericht des
federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit und
Sozialpolitik, der Ausschuss für Kulturfragen, der Rechtsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss mit Änderungsvorschlägen |
Beschlussempfehlung
der Ausschüsse vom 9. September 2008, Bt.-Drs. 545/1/08 |
 |
|
19. September 2008 - Stellungnahme des
Bundesrates zu dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 |
Stellungnahme
des Bundesrates 19.09.2008, Bt.-Drs. 545/08 |
| 
|
|
7. Oktober 2008 - Stellungnahme des
Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung |
Gegenäußerung
der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 19.09.2008,
Bt.-Drs. 16/10494 |
| 
|
25. November 2008 - Beschlussempfehlung
des Finanzausschusses |
Beschlussempfehlung
des Finanzausschusses, Bt.-Drs. 16/11055 |
| 
|
|
28. November 2008 - Der Bundestag hat
auf seiner Sitzung am 28. November 2008 das Jahressteuergesetz 2008
verabschiedet |
Gesetzesbeschluss
des Bundestages 28.11.2008, Bt.-Drs. 896/08 |
| 
|
|
19. Dezember 2008 - Der Bundesrat hat
in seiner 853. Sitzung beschlossen dem vom Deutschen Bundestag am 28.
November 2008 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2009 zuzustimmen. |
Zustimmung
Bundesrat 19.12.2008, Br.-Drs. 896/08 |
 |
|
24. Dezember 2008 - Das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008
wird im Bundesgesetzblatt, Teil 1, S. 2794 veröffentlicht. |
Bundesgesetzblatt vom 24. Dezember 2008,
Teil I Seite 2794.pdf |
 |
Auswahl
der Maßnahmen: |
 |
Durch die
Neuregelung des § 2a EStG wird die Verlustausgleichs- und
-abzugsbeschränkung auf Tatbestände beschränkt, die außerhalb von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. Staaten, auf die das
Abkommen über den EuropäischenWirtschaftsraum anwendbar ist,
verwirklicht werden. Die Anpassung ist eine Reaktion des Gesetzgebers
auf die Entscheidung des EuGH Urteil v. 29. März 2007 - Rs C-347/04
Rewe Zentralfinanz eG. EuGH
Urteil v. 29. März 2007 - Rs C-347/04 Rewe Zentralfinanz eG |
 |
 | Steuerfreiheit für Leistungen des
Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung gemäß § 3c Nr. 42 EStG bis zu
einem Höchstbetrag von 500 EUR pro Arbeitnehmer |
 |
 |
Bei einem
negativen Kapitalkonto sollen gemäß
§ 15 Abs. 1a EStG Einlagen nur noch insoweit zu einem
Verlustausgleichsvolumen führen, als es sich um Verluste des
Wirtschaftsjahrs der Einlage handelt.Die Regelung des § 15a Abs. 1a
EStG dient der Einschränkung von Gestaltungsspielräumen in Form –
willkürlicher – Einlagen zur Schaffung von Verlustausgleichsvolumina. |
 |

|
 | Einführung
eines "optionalen Faktorverfahren" anstelle der
Steuerklassen-kombination III/V durch § 39f EStG-Neu ab dem Jahre 2010.
Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil bereits beim
Lohnsteuerabzug auf beide Ehepartner verteilt werden. |
| |
 | Mit der
Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG werden die einer
gewerblichen Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnenden
Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Grundbesitz und
Rechten künftig unabhängig von einer inländischen Betriebsstätte oder
einem ständigen Vertreter im Inland als gewerbliche Einkünfte besteuert. |
| |

|
 | Anpassung der Sonderregelung zur Besteuerung
beschränkt Steuerpflichtiger (§ 50 EStG) aufgrund vorhandener
europarechtlicher Bedenken. |
 |

|
 | Der Steuerabzug für bestimmte Einkünfte von
beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a EStG) wird in einer modifizierten
Form beibehalten und soll nun den Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung
als auch den Anforderungen an eine effektive Besteuerung dieser
Einkünfte entsprechen. |
 |

|
 |
Anpassung
des § 10a GewStG zur Vermeidung von
Ausweichgestaltungen zur Nutzung des gewerbesteuerlichen Fehlbetrages
durch Ausgliederung des Betriebs auf eine Tochterpersonengesellschaft
vor einem schäflichen Anteilseignerwechsel (§ 8c KStG). |
 |

|
 | Änderung der Besteuerung ausländischer
Familienstiftungen durch Anpassung des § 15 AStG |
 |

|
 | Befreiung von ambulanter und stationäre
Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer |
| |
|