Zielsetzung des
Gesetzentwurfes: |
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Grundlegende Umgestaltung
der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen. |

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 | Nach Ansicht des BVerfG ist die
unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und
der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchstabe a EStG ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar. |
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BVerfG v. 06.03.2002, 2 BvL 17/99 |

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Der
Gesetzgeber wurde deshalb dazu verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab
2005 die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller
Versorgungsempfänger sicherzustellen.. |
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Auswahl an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens
des AltEink: |
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03. Dezember 2003 - Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur
Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorge-aufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz -
AltEinkG) |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung AltEinkG v. 03.12.2003 |

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| 26. Februar 2004 - Entwurf der
Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorge-aufwendungen
und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG), Bt.-Drs. 15/2563
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung AltEinkG v. 26.02.2004, Bt.-Drs. 15/2563 |

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14. Mai 2004 - Der Bundesrat ruft zur
Bt.-Drs. 15/2563 den Vermittlungs-aussschuss an. Bt.-Drs.
15/3160 v. 18.05.2004 |

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| 26.
Mai 2004 - Der Vermittlungsausschuss einigt sich auf den
Kompromiss-vorschlag, Bt.-Drs. 15/3230. |
Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses v. 27.05.2004, Bt.-Drs. 15/3230 |

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| 9. Juli 2004 - Das Gesetz zur Neuordnung der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
und Altersbezügen (Altersein- künftegesetz – AltEinkG) vom 05.07.2004
wurde im Bundesgesetzblatt 2004 Teil I Nr. 33 Seite 1427, verkündet..
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Bundesgesetzblatt
v. 09.07.2004, BGBl. 2004 Teil I Nr. 33, S. 1427 |
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Maßnahmen des Alterseinkünftegesetz - AltEinkG:: |
| Einführung
der nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. |
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Die
Bezüge von Rentnern werden, in Abhängigkeit vom Eintrittsjahr in die
Rentenphase steuerpflichtig. Während der Erwerbsphase in die
Altersvorsorge eingezahlte Beiträge werden für jeden Erwerbstätigen
über die Jahre allmählich von der Einkommensteuer freigestellt. |
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Ab 2005
unterliegen Alterseinkünfte zu 50 Prozent der Besteuerung. Dies gilt
für alle Bestandsrenten sowie die in diesem Jahr erstmals gezahlten
Renten. |
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| | Der steuerbare
Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis
zum Jahr 2020 in Schritten von 2 Prozentpunkten auf 80 Prozent und
anschließend in Schritten von 1 Prozentpunkten bis zum Jahr 2040 auf
100 Prozent angehoben. |
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Für
Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die
Rente – unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge – in
voller Höhe der Besteuerung. |
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 | Die Aufwendungen zur Altersvorsorge werden
bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro steuerfrei gestellt. Derzeit
sind solche Aufwendungen nur beschränkt abziehbar. Mit dem Übergang zur
nachgelagerten Besteuerung werden die Abzugsmöglichkeiten schrittweise
um 2 Prozentpunkte pro Jahr, von 60% im Jahr 2005 bis 100% im Jahr
2025, erhöht. |

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Kapitalbildende
Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen und nach
dem 60. Lebensjahr des Versicherten fällig werden, fallen unter das
Halbeinkünfteverfahren. |
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Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus
kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. |
BMF-Schreiben vom 25. November
2004 - IV C 1 - S 2252 - 405/04 |
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Zum
Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1, zur Besteuerung von
Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 und von Einkünften nach § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des
Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004. |
BMF-Schreiben vom 24. Februar
2005 - IV C 3 - S 2255 - 51/05 |