Auswahl der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes: |
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EuGH Urteil v. 29. März 2007 - Rs C-347/04 Rewe
Zentralfinanz eG |
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Sofortiger Ausgleich von Verlusten der Muttergesellschaften
– Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an in
anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften |
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Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens,
unter denen eine Muttergesellschaft eine Beteiligung an einer gebietsfremden
Tochtergesellschaft hält, die es ihr ermöglicht, einen sicheren
Einfluss auf die Entscheidungen dieser ausländischen Tochtergesellschaft
auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, stehen die Art. 52
EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt
Art. 48 EG) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für
eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Möglichkeiten
einschränkt, Verluste aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte
an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften
steuerlich auszugleichen.
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EuGH
Urteil v. 29. März 2007 - Rs C-347/04 Rewe Zentralfinanz eG |
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§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG;
Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
vom 29. März 2007 in der Rechtssache C-347/04 „Rewe Zentralfinanz“ |
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BMF-Schreiben
vom 11. Juni 2007 IV B 3 - S 2118-a/07/0003
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EuGH Urteil v. 12. September 2006 - Rs C-196/04 Cadbury
Schweppes plc |
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Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische
Gesellschaften – Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer
Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft“ |
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Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen,
dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage
einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von
einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen
Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne
einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat
unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur
rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise
geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer
solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn
es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer
Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische
Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher
Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und
dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.
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EuGH
Urteil v. 12. September 2006 - Rs C-196/04 Cadbury Schweppes plc |
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Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz
(AStG)
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) |
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BMF-Schreiben
vom 8. Januar 2007 IV B 4 -S 1351 -1/07
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EuGH Urteil v. 21. Februar 2006 - Rs C-152/03 Ritter-Coulais |
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Nationale Regelung, die die Berücksichtigung
von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung von in einem anderen
Mitgliedstaat belegenem unbeweglichem Vermögen beschränkt |
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Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48
EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ist dahin auszulegen,
dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen
entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen
und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch
darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für
diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen
selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat
beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt
würden.
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EuGH
Urteil v. 21. Februar 2006 - Rs C-152/03 Ritter-Coulais |
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§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG;
Anwendung bei einem in einem EU-Mitgliedstaat belegenen, zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Haus; |
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BMF-Schreiben
vom 24. November 2006 IV B 3 - S 2118 a - 63/06
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EuGH Urteil v. 13.12.2005 - Rs C-446/03 Marks & Spencer
plc. |
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Abzug der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft
mit Gewinnen einer Muttergesellschaft |
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Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen beim derzeitigen
Stand des Gemeinschaftsrechts einer Regelung eines Mitgliedstaats
nicht entgegen, die es einer gebietsansässigen Muttergesellschaft
allgemein verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste
abzuziehen, die einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Tochtergesellschaft dort entstanden sind, während sie einen solchen
Abzug für Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft zulässt.
Es verstößt jedoch gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, der gebietsansässigen
Muttergesellschaft eine solche Möglichkeit dann zu verwehren, wenn
die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes
für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere
Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung
von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung
dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen,
die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet
hat, und wenn keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen
Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume
von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der
Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden.
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EuGH
Urteil v. 13.12.2005 - Rs C-446/03 Marks & Spencer plc. |
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EuGH Urteil v. 18.9.2003 - Rs C-168/01 Bosal |
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Beschränkung der Abzugsfähigkeit der mit
der Beteiligung einer Muttergesellschaft an ihren Tochtergesellschaften
in anderen Mitgliedstaaten zusammenhängenden Kosten |
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Die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli
1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten, ausgelegt im Licht von Artikel 52
EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), steht einer
nationalen Vorschrift entgegen, nach der bei der Besteuerung der
Gewinne einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaft
die Kosten, die mit einer von dieser gehaltenen Beteiligung an dem
Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft
verbunden sind, nur dann abzugsfähig sind, wenn diese Kosten
mittelbar der Erzielung von Gewinnen dienen, die in dem Mitgliedstaat,
in dem die Muttergesellschaft niedergelassen ist, steuerpflichtig
sind.
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EuGH-Urt.
v. 18.9.2003 - Rs C-168/01 Bosal |
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EuGH Urteil v. 12.6.2003 - Rs C-234/01 Gerritse |
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Grundfreibetrag - Abzug der Betriebsausgaben bei
der Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen |
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1. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt
Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen einer
nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen,
nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne
Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen
die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden.
2. Dagegen stehen diese Artikel des EG-Vertrags einer solchen nationalen
Regelung nicht entgegen, soweit nach ihr in der Regel die Einkünfte
Gebietsfremder einer definitiven Besteuerung zu einem einheitlichen
Steuersatz von 25 % durch Steuerabzug unterliegen, während die Einkünfte
Gebietsansässiger nach einem progressiven Steuertarif mit einem
Grundfreibetrag besteuert werden, sofern der Steuersatz von 25 %
nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen
tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf
die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrags
ergeben würde.
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EuGH-Urt.
v. 12.6.2003 - Rs C-234/01 Gerritse |
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EuGH Urteil v. 12.12.2002 - Rs C-324/00 Lankhorst-Hohorst
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Steuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden
Finanzierung innerhalb des Konzerns |
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Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer
Maßnahme wie der in § 8a Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes
enthaltenen entgegen-steht.
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EuGH-Urt.
v. 12.12.2002 - Rs C-324/00 Lankhorst-Hohorst |