Zielsetzung des
Entwurfes eines Investitionszulagengesetz InvZulG 2007: |
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 | Das Investitionszulagengesetz 2005 läuft zum
Ende des Jahres 2006 aus. |
 | Fortführung der
Investitionsförderung über das Jahr 2006 hinaus, um Investitionen
anzuregen und den Konvergenzprozess in Ostdeutschland voranzutreiben. |
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Europäische Impulse: |
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 | Neue Leitlinien der Europäischen Kommission
für Beihilferegelungen; |
 | neue
Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung; |
 | Entwurf
der vorliegenden Verordnung (EG) der Kommission über die Anwendung der
Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionbeihilfen der
Mitgliedstaaten (Freistellungsverordnung). |
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Auswahl an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens: |
9. Mai 2006 Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Investitionszulagengesetzes 2007
(InvZulG 2007), BT.-Drs. 16/1409 |
Gesetzentwurf eines
Investitionszulagengesetzes 2007 - InvZulG 2007 BT.-Drs. 16/1409 |
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18. Mai 2006 - Beschlussempfehlung und
Bericht des Haushaltsausschusses mit Änderungsvorschlägen |
Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses
v. 18. Mai 2006, Bt.-Drs. 16/1539 |
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| 20. Juli 2006 - Das
Investitionszulagengesetz 2007 vom 15. Juli.2006 wird im
Bundesgesetzblatt 2006 Teil I Seite 1614 verkündet. Das Gesetz tritt
frühestens am 21.7.2006 bzw. 1.1.2007 in Kraft – jeweils in
Abhängigkeit einer Entscheidung der europäischen Kommission. |
Bundesgesetzblatt
2006 Teil I Seite 1614.pdf |
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| 6.
Dezember 2006 - Genehmigung des Investitionszulagengesetzes 2007
durch die Europäische Kommission Das
Gesetz tritt ab dem 6 Dezember 2006 in Kraft. |
BMF-Schreiben
v. 19. Dezember 2006 IV C 3 -InvZ 1000 -159/06.pdf |
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23. Februar 2007 -
Investitionszulagengesetz 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Februar 2007, BGBl I, 2007, S. 282. |
InvZulG 2007
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 |
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Auswahl der vorgesehene Maßnahmen: |
 | Eine Zulage
wird für Erstinvestitionen gewährt, die zu einem
Erstinvestitionsvorhaben in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der
produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes in den
neuen Ländern gehören. |
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Nach § 2
Abs. 1 InvZulG muss das zu begünstigende Wirtschaftsgut nunmehr auch
zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte eines Betriebs des
Anspruchsberechtigten, der selbst einen Betrieb der begünstigten
Wirtschaftszweige im Fördergebiet unterhält, gehören und zusätzlich für
den gesamten Bindungszeitraum verbleiben. Im
Sinne der Forderung der Kommission werden Steuerpflichtige, die das
geförderte Wirtschaftsgut nicht selbst verwenden (z.B.
Leasingunternehmen), nicht mit Beihilfen gefördert. |
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Begünstigte
Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum
Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet
gehören. Die begünstigten
beweglichen Wirtschaftsgüter dürfen in jedem Jahr des
Fünfjahreszeitraumes zu nicht mehr als 10 v. H. privat genutzt werden. |
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 | Begünstigte
Investitionen sind auch die Anschaffung neuer Gebäude,
Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer
Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
(Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die
Herstellung neuer Gebäude.
Sie müssen mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des
Investitionsvorhabens in einem Betrieb verwendet werden. |
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Investitionen
sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne
des § 2 Abs. 3 gehören, mit
dem der Anspruchsberechtigte in der Zeit vom Tag nach der Verkündung
des vorliegenden Gesetzes bis zum 31. Dezember 2006, in der Zeit vom 1.
Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 begonnen hat und die begünstigte Investition nach dem 31.
Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wird oder nach
dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen wird. Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen,
wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden
ist. |
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