Zielsetzung des
Gesetzentwurfes: |
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Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungs-empfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz. |
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Auswahl an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens
des ProtErklG:: |
| 7. August 2003
- Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der
Protokollerklärung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungs-abbaugesetz. |
Gesetzentwurf-Umsetzung
der Protokollerklärung des StVergAbG v. 7.08.2003 |

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| 13.
August 2003 - Kabinettsbeschluss über den
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungs-empfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz. |
Gesetzentwurf-Umsetzung
der Protokollerklärung des StVergAbG v. 13.08.2003f |

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| 9.
September 2003 - Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Protokoll-erklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuerver-günstigungsabbaugesetz einigen,
Bt.-Drs. 15/1518. |
Gesetzentwurf
ProtErklG Bt.-Drs. 15/1518 |

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| 7.
November 2003 - Der Bundesrat ruft zur
Bt.-Drs. 15/1518 den Vermittlungs-aussschuss an. |

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| 16.
Dezember 2003 - Der Vermittlungsausschuss einigt sich auf den
Kompromissvorschlag zum Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbau-gesetz einigen, Bt.-Drs. 15/2243. |
Ergebnis
des Vermittlungsausschusses Bt.-Drs. 15/2243 |

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| 27.
Dezember 2003 - Das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungs-abbaugesetz vom 22. Dezember 2003 wurde am 27.
Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2840 verkündet..
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Bundesgesetzblatt-vom-27.-Dezember-2003-Korb
II.pdf |
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Maßnahmen
des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung:: |
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die
durch das StEntlG 1999/2000/2003 eingeführte sogenannte
Mindestbesteuerung in § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG wird aufgehoben.
Verluste können damit wieder uneingeschränkt innerhalb eines
Veranlagungszeitraumes zwischen den Einkunftsarten ausgeglichen werden. |
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 | Einschränkung des Verlustvortrages nach § 10d
Abs. 2 EStG. Bis zu einem Verlust von 1 Mio. € ist ein vollständiger
Ausgleich möglich. Sofern der Verluste 1 Mio. € übersteigt, können nur
60% des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrages der positiven Einkünfte
als Verlustvortrag ausgeglichen werden. |
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Ausdehnung
der Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S.d. § 8a KStG auf
Inlandssachverhalte. Folge der Feststellung der Europarechtswidrigkeit
i.S.d. EuGH v. 12.12.2002, "Langhorst-Hohorst", Rs. c-324/00. |

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Ausdehnung
der § 8b Abs. 5 KStG auf Inlandssachverhalte. Fließen steuerfreie
Einnahmen i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG zwischen Körperschaften, so werden 5%
der Dividendenausschüttung in nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
umqualifiziert. |
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 | Nach § 8b Abs. 2 KStG ist die Veräußerung von
in- und ausländischen Beteiligungen für Körperschaften steuerfrei. § 8b
Abs. 3 KStG sieht vor, dass ab dem VAZ 2004 5% des Veräußerungsgewinns
als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe einzustufen sind. |
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Beseitigung
zweckwidriger Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des
Außensteuergesetzes. |
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