Mit dem neuen § 5 Abs. 1a EStG wird
das Maßgeblichkeitsprinzip unter Bezugnahme auf die handelsrechtliche
Rechnungslegung für den speziellen Bereich der Absicherung finanzwirt-schaftlicher
Risiken (sog. Hedging-Geschäfte) ausdrücklich kodifiziert. Im Ergebnis
wird der allgemeine Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 S. 1
EStG durch eine spezielle konkrete Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1a EStG)
überlagert und ergänzt. Festzustellen ist, dass sich zur handelsbilanziellen
Behandlung von Sicherungszusammenhängen noch keine allgemein akzeptierten
Grundsätze herausgebildet haben. Faktisch besteht ein handelsrechtliches
Wahl-recht. Trotz des § 5 Abs. 1a EStG kann eine kompensatorische
Bewertung in der Steuerbilanz auch zukünftig nur auf die recht unbestimmten
handelsrechtlichen Vorgaben gestützt werden. Im Vergleich zu der
bereits in § 5 Abs. 1 EStG kodifizierten Maßgeblichkeit, lässt sich
aus dem Abs. 1a eigentlich kein weitergehender Programmsatz entnehmen.
Allerdings ist eine „Abkopplung“ von Handels- und Steuerbilanz zukünftig
nicht mehr möglich. Wurde in der Handelsbilanz zutreffend (ggf.
auch wahlweise) eine Bewertungseinheit gebildet, so ist diese konkret
auch in die Steuerbilanz zu übernehmen. Zu beachten ist, dass der
wahlweise handelsbilanzielle Verzicht auf die Bildung einer Bewertungseinheit
nun nicht mehr ein steuerbilanzielles Gebot zur Verrechnung auslösen
kann. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob sich die Zielsetzung des
Gesetzgebers mit der Ergänzung des § 5 EStG verwirklichen lässt.
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