Der Beitrag befasst sich mit der
Abgrenzung der Kriterien, die im Rahmen von Bau- oder
Montagetätigkeiten zur Begründung einer inländischen oder ausländischen
Bau- oder Montagebetriebsstätte führen können. Der Schwerpunkt der
Ausführungen liegt dabei auf der Untersuchung, unter welchen
Voraussetzungen verschiedene Bau- oder Montagetätigkeiten nach
nationalen bzw. abkommensrechtlichen Vorschriften als eine einheitliche
Betriebsstätte qualifiziert werden. Vor dem Hintergrund der neueren
BFH-Rechtsprechung tritt dabei die Frage nach der Rechtsgrundlage der
in dem Betriebsstättenerlass getroffenen Regelung auf. Die Autoren
kommen zu dem Ergebnis, dass für die Beurteilung der
Betriebsstätteneigenschaft mehrerer Bau- oder Montage- tätigkeiten im
nationalen Recht und im Abkommensrecht unterschiedliche Regelungen
bestehen.
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