Der Beitrag befasst sich mit der Abgrenzung der Kriterien, die im
Rahmen von Bau- oder Montagetätigkeiten zur Begründung einer inländischen
oder ausländischen Bau- oder Montagebetriebsstätte führen können.
Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt dabei auf der Untersuchung,
unter welchen Voraussetzungen verschiedene Bau- oder Montagetätigkeiten
nach nationalen bzw. abkommensrechtlichen Vorschriften als eine
einheitliche Betriebsstätte qualifiziert werden. Vor dem Hintergrund
der neueren BFH-Rechtsprechung tritt dabei die Frage nach der Rechtsgrundlage
der in dem Betriebsstättenerlass getroffenen Regelung auf. Die Autoren
kommen zu dem Ergebnis, dass für die Beurteilung der Betriebsstätteneigenschaft
mehrerer Bau- oder Montage- tätigkeiten im nationalen Recht und
im Abkommensrecht unterschiedliche Regelungen bestehen.
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