Die Regelung des § 8a KStG zur Gesellschafterfremdfinanzierung
sieht in ihrer Alt- und auch Neufassung sei je her eine Erstreckung
auch auf bestimmte Gruppen finanzierender Nichtge-sellschafter vor.
Dies soll in typisierter Form finanzierungsbezogene Umgehungsgestaltungen
verhindern. Zum einen ist die Finanzierung unter Einschaltung nahe
stehender Personen (§ 1 Abs. 2 AStG) betroffen, zum anderen geht es
um die Gruppe der finanzierenden rückgriffsge-sicherten Dritten, also
insbes. der Darlehensgewährung durch Banken. Tatbestand und Rechtsfolge
der Finanzierung durch rückgriffsgesicherte Darlehensgeber hat dabei
wegen möglicherweise überschießender Wirkungen schon immer Schwierigkeiten
gemacht . Gut ein Jahr, nachdem das BMF ein erstes Grundlagenschreiben
zu § 8a KStG n.F. veröffentlicht hat , ist nunmehr ein neuer Detailerlass
mit dem Datum des 22.7.2005 zu konstatieren, welcher sich mit der
Anwendung der Tz. 19 ff. des Grundlagenschreibens befasst. |