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Bundesfinanzhof (BFH) ist der oberste Gerichtshof des Bundes in
Steuer- und Zollsachen mit Sitz in München. Wesentliche Aufgabe des BFH
ist es, für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung auf dem Gebiet des
Steuerrechts durch Auslegung der Steuergesetze und gegebenenfalls
Rechtsfortbildung zu sorgen. Gegen
Verwaltungsakte der Finanzbehörden kann der Bürger Einspruch einlegen.
Über dieses Rechtsmittel entscheiden die Finanzbehörden, die den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. Von Ausnahmen abgesehen,
kann erst wenn dieses Verwaltungsvorverfahren abgeschlossen ist, eine
Klage beim Finanzgericht erhoben werden. Gegen die Entscheidung des
Finanzgericht ist regelmäßig Revision oder Beschwerde zum BFH nur für
denjenigen statthaft, der durch die Entscheidung eines Finanzgerichts
beschwert ist, mit seinem Begehren also keinen (vollen) Erfolg gehabt
hat. Eine Revision zum BFH ist nur möglich, wenn sie von einem
Finanzgericht zugelassen wurde. Hat das Finanzgericht die Revision
gegen sein Urteil nicht zugelassen, so kann auf Beschwerde, die so
genannte Nichtzulassungsbeschwerde, der BFH die Revision gegen ein
Urteil des Finanzgerichts ausdrücklich zulassen. Der Bundesfinanzhof entscheidet über die
richtige Anwendung von Bundesrecht; er ist insofern reine
Rechtsinstanz. Von Ausnahmen abgesehen, hat der BFH keine Tatsachen
festzustellen und zu würdigen. Diese Aufgabe obliegt den
Finanzgerichten. Sind für eine Entscheidung des BFH wesentliche
Tatsachen noch ungeklärt, wird die Sache an das Finanzgericht
zurückgewiesen. Die
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind grundsätzlich nur für die
Verfahrensbeteiligten des konkreten Gerichtsverfahrens bindend. Die
Aussagen vieler Entscheidungen sind allerdings häufig übertragbar auf
die Besteuerung unzähliger Steuerbürger, die ähnlichen oder den
gleichen Sachverhalten ausgesetzt sind. Die Erkenntnisse des
Bundesfinanzhofs zu den einzelnen Streitfällen werden von der
Finanzverwaltung in gleich gelagerten Fällen übernommen. |