| Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der oberste Gerichtshof
des Bundes in Steuer- und Zollsachen mit Sitz in München. Wesentliche
Aufgabe des BFH ist es, für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung
auf dem Gebiet des Steuerrechts durch Auslegung der Steuergesetze
und gegebenenfalls Rechtsfortbildung zu sorgen.
Gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden kann der
Bürger Einspruch einlegen. Über dieses Rechtsmittel entscheiden
die Finanzbehörden, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
haben. Von Ausnahmen abgesehen, kann erst wenn dieses Verwaltungsvorverfahren
abgeschlossen ist, eine Klage beim Finanzgericht erhoben werden.
Gegen die Entscheidung des Finanzgericht ist regelmäßig Revision
oder Beschwerde zum BFH nur für denjenigen statthaft, der durch
die Entscheidung eines Finanzgerichts beschwert ist, mit seinem
Begehren also keinen (vollen) Erfolg gehabt hat. Eine Revision zum
BFH ist nur möglich, wenn sie von einem Finanzgericht zugelassen
wurde. Hat das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil nicht
zugelassen, so kann auf Beschwerde, die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde,
der BFH die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts ausdrücklich
zulassen.
Der Bundesfinanzhof entscheidet über die richtige
Anwendung von Bundesrecht; er ist insofern reine Rechtsinstanz.
Von Ausnahmen abgesehen, hat der BFH keine Tatsachen festzustellen
und zu würdigen. Diese Aufgabe obliegt den Finanzgerichten. Sind
für eine Entscheidung des BFH wesentliche Tatsachen noch ungeklärt,
wird die Sache an das Finanzgericht zurückgewiesen.
Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind grundsätzlich
nur für die Verfahrensbeteiligten des konkreten Gerichtsverfahrens
bindend. Die Aussagen vieler Entscheidungen sind allerdings häufig
übertragbar auf die Besteuerung unzähliger Steuerbürger, die ähnlichen
oder den gleichen Sachverhalten ausgesetzt sind. Die Erkenntnisse
des Bundesfinanzhofs zu den einzelnen Streitfällen werden von der
Finanzverwaltung in gleich gelagerten Fällen übernommen. |