Zielsetzung des
Gesetzentwurfes Steueränderungsgesetz 2007 |
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 | Zügige und dauerhafte Konsolidierung der
öffentlichen Haushalte. |
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Europäischer
Impuls: |
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Abkommen
der EU mit der Schweiz betreffend der Besteuerung von Zinserträgen |
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Amtsblatt
der Europäischen Union. EG Nr. L 385 v. 29. Dezember 2004, S. 50 |
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Auswahl an Materialien des Gesetzgebungsverfahrens: |
10. Mai 2006 - Gesetzentwurf der
Bundesregierung eines Steueränderungs-gesetzes 2007 |
Gesetzentwurf
Steueränderungsgesetz 2007, BR.-Drs. 40/06 |

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29. Juni 2006 - Beschlussempfehlung und
Bericht des Haushaltsausschusses mit Änderungsvorschlägen |
Beschlussempfehlung
des Haushaltsausschusses v. 29. Juni 2006, Bt.-Drs. 16/2012 |
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24. Juli 2006 - Das
Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 wird im Bundesgesetzblatt
2006 Teil I Seite 1652 verkündet. |
Bundesgesetzblatt vom 24. Juli
2006, Teil I Seite 1652.pdf |
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Auswahl
der vorgesehene Maßnahmen: |

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Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer
werden durch Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als
Betriebsausgaben- / Werbungskostenabzug zukünftig nur noch zugelassen,
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet. |
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 | Ab 2007 sind Aufwendungen für die Wege
zwischen Wohnungen und Arbeitsstätte/Betriebsstätte grundsätzlich nicht
mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar. Erst ab dem 21.
Entfernungskilometer können gemäß § 9 Abs. 2 EStG 0,30 EURO je
Kilomenter als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen werdne. |
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 | Kindergeld
bzw. der Freibetrag für Kinder soll mit Änderung des § 32 EStG für
Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 nur noch bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres (bisher Vollendung des 27. Lebensjahres) gewährt werden. |
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 | Absenkung
des Sparer-Freibetrag von derzeit € 1.370 auf € 750 für Ledige und von
derzeit € 2.740 auf € 1.500 für zusammen veranlagte Ehegatten durch
Neufassung des § 20 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG. |
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 | Ab einem zu
versteuernden Einkommen von über € 250.000 / € 500.000 (Ledige /
zusammen veranlagte Ehegatten) soll ein Zuschlag von 3 % auf die
Einkommensteuer i.S.d. § 32 a Abs. 1 EStG gezahlt werden. Ausgenommen
von dem Zuschlag sollen Gewinneinkünfte (§§ 13, 15 und 18 EStG) sein.
Die Regelung ist zunächst beschränkt auf den Veranlagungszeitraum 2007. |
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Einschränkung
der Absetzbarkeit (Betriebsausgaben oder Werbungskos-ten) von
Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw.
regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten durch Änderungen
in in § 4 und § 9 EStG. |
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